Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der Seifen Manufacture Wälchli
Stand: Januar 2019

Nomenklatur :
AVL: Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen
Besteller: Person, an die Seifen Manufacture gestützt auf einem Vertrag Produkte liefert
Produkt(e): Durch zum Verkauf angebotene Waren sowie von ihr gestützt auf einem Vertrag mit einem Besteller zu liefernde Waren

1.     Geltungsbereich der AVL
Die vorliegenden AVL regeln ausschliesslich die vertraglichen Beziehung zwischen Seifen Manufacture und ihrer Bestellern, soweit in den Individualverträgen nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AVL abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn sie von der Seifen Manufacture schriftlich anerkannt werden.
2.     Angebote und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote der Seifen Manufacture sind freibleibend. Nur schriftlich mittels Brief, Fax oder E-Mail dem Besteller bestätigte Bestellungen (Auftragsbestätigung) sind für Seifen Manufacture verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung der Seifen Manufacture ist unverzüglich nach Eingang durch den Besteller zu prüfen und er hat etwaige Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich der Seifen Manufacture schriftlich zu melden. Nicht unverzüglich gerügte Auftragsbestätigungen der Seifen Manufacture gelten als richtig und regeln ausschliesslich die von Seifen Manufacture zu tätigenden Lieferungen von Produkten.
Elektronisch generierte oder sonstige Bestätigungen des Bestellungseinganges gelten nicht als Auftragsbestätigungen der Seifen Manufacture, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Mit Ausnahme der verbindlichen Spezifikationen unserer Produkte erfolgen sämtliche übrigen technischen und chemischen Angaben und dergleichen, die wir im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch anfertigen und bekanntgeben, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich abgegeben wurden, ohne Gewähr für deren Richtigkeit und sind weder Zusicherungen von Eigenschaften noch haben sie die Bedeutung, die Eignung eines Produktes für einen spezifischen Zweck zuzusichern. Sofern wir nicht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden abgeschlossen haben, erfolgen sämtliche Beratungen des Kunden durch uns auf freiwilliger Basis und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen Verpflichtungen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Folgen solcher Beratungen.
3.     Preise
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird verstehen sich sämtliche Preise der Seifen Manufacture gemäss der aktuellen Preisliste oder des aktuellen Tagespreises, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuern. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF) und sind in Schweizer Franken vom Besteller an Seifen Manufacture zu zahlen. Sämtliche Preisangaben stützen sich auf die bei Vertragsabschluss herrschenden Kostenfaktoren (Währungsverhältnisse, Rohstoffpreise, Bezugspreise, Transportkosen, Energiekosten, Steuern, Zölle etc.). Wesentliche Änderungen in den Kostenfaktoren, welche Seifen Manufacture nicht zu vertreten hat, berechtigen Seifen Manufacture, bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise dem Besteller ein neues Angebot vorzulegen. Als wesentlich gilt eine Änderung eines Kostenfaktors, wenn sich dieser seit dem Vertragsabschluss um mehr als 3 % erhöht hat. Bestellungen die nicht durch eine Aktion hervorgerufen wurden, wird kein Mindestbestellwert erhoben.
3.1     Spezielle Angebote / Aktionen / Preisreduktionen
Der Mindestbestellwert beträgt CHF 500.- bei Aktionen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive sämtlicher Gesetzlicher Steuern, Abgaben und Gebühren. Für Bestellungen, die den Mindestbestellwert nicht erreichen, wird für die Differenz ein entsprechender Zuschlag erhoben. Der WIR Anteil wird nach Absprache mit der Firma Seifen Manufacture festgelegt. Seifen Manufacture ist aber nicht verpflichtet einen Anteil WIR entgegen zu nehmen.
3.2     Gebühren und Abgaben
Es werden sämtliche Kosten die durch die neuen Gesetzgebungen eintreten speziell auf der Rechnung aufgeführt.
Für jede Lieferung wird ein ADR-Zuschlag verrechnet. Für jede Lieferung wird die LSVA per Kilogramm erhoben Mindestens aber SFr. 2.50 pro Auftrag. Für jede Rechung und Auftrag wird ein Transportkostenanteil erhoben, mindestens aber SFr. 20.00 pro Auftrag.
4.     Entsorgung / Recycling
Die Verrechnung der durch uns zu entsorgenden Produkte erfolgt aufgrund unserer jeweils geltenden Preislisten und Offerten respektive einer auf Basis eines Abfallmusters erstellten Offerte und den in den Preislisten und Offerten genannten Modalitäten. Die Preisbestimmung der jeweiligen Entsorgung basiert auf dem im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Brutto-Gewicht und unserer Analyse des gezogenen Wareneingangsmusters. Im Preis inbegriffen sind die Kosten für Routineanalysen, normale Transportkosten, Endentsorgungskosten, Kleingebindekosten sowie Fassbehandlungskosten. Wird eine VOC-Analyse gewünscht, ist diese explizit bei jeder Auftragserteilung zu verlangen und wird separat in Rechnung gestellt. Der Kunde hat die zu entsorgenden Produkte ausschliesslich in fülldichten, UN-geprüften Gebinden bereitzustellen. Zudem ist er gemäss VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) verpflichtet, die zu entsorgenden Produkte wahrheitsgetreu zu deklarieren und entsprechend zu kennzeichnen. Sämtliche bei einer allfälligen falschen Deklaration bei uns anfallenden Kosten hat der Kunde zu bezahlen (z.B. Labor- und zusätzlicher administrativer Aufwand, etc.). Zudem lehnen wir jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht geeigneten und/oder schadhaften oder verunreinigten Gebinden sowie mit einer Falschdeklaration durch den Kunden ausdrücklich ab.
5.     Verpackung
Mehrwegverpackungen und Kesselwagen sind und bleiben in unserem Eigentum und sind gemäss unseren vorgängig erlassenen schriftlichen und mündlichen Weisungen zu entleeren und an uns zu retournieren. Für mit Depotgebühren belastete und in gutem Zustand zurückgesandte Mehrwergverpackungen und Kunststoff-Paletten verrechnet Seifen Manufacture die Depotgebühren mit den Abnützungsgebühren und erstellt eine Gutschrift für den Differenzbetrag. Andernfalls steht uns der gesamte Pfandbetrag zur Abgeltung unserer Mehraufwendungen und Ersatzbeschaffung zu. Bei nicht vollständiger Entleerung der Gebinde kann keine Rückvergütung gewährt werden resp. hat der Kunde uns die Wiederbeschaffungskosten und/oder die Reinigungs-/Entsorgungskosten zu bezahlen. Der Einsatz von leihweise überlassenen Verpackungen zu eigenen Zwecken wird ausdrücklich untersagt. Falls der Kunde Einwegverpackungen zu eigenen Zwecken wiederverwendet, hat er die Verpackungen vor ihrem weiteren Einsatz von Firmenzeichen, Marken, Logos, Warenbezeichnungen, Etiketten und dergleichen von Seifen Manufacture zu säubern oder entsprechend unkenntlich zu machen.
6.     Lieferfristen und Gefahrtragung
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird erfolgen sämtliche Lieferungen der Seifen Manufacture innert 7 Werkstagen. Mit der Bereitstellung der nicht verladenen Produkte für den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts auf den Besteller über und es reist das Produkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird gelten sämtliche Lieferfristen als freibleibend. Bei Lieferverzögerungen hat der Besteller die Seifen Manufacture zu mahnen. Ein allfälliger Zusatzaufwand für eine kurzfristige Bereitstellung der Produkte und weitere Zuschläge für Sonderfahrten werden dem Besteller nach Aufwand belastet. Auf Produkte, die von Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, wird ab dem dritten Tag nach dem Abholtermin ein Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet.
7.     Höhere Gewalt
Verspätungen, Verzögerungen und / oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen der Seifen Manufacture aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung durch Seifen Manufacture. Als höhere Gewalt gelten sämtliche unvorhergesehenen Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche die Vertragsabwicklung behindern oder verunmöglichen und welche nicht durch Seifen Manufacture verursacht sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs-, Versand-, oder Lieferstörungen, Naturereignisse, Feuerschäden, Epidemien, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Mangel an Arbeitskräften, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verfügungen. Seifen Manufacture informiert soweit möglich unverzüglich den Besteller über den Eintritt von Fällen höherer Gewalt und über die voraussichtliche Dauer der Leistungsstörung. Wird nur eine Teillieferung durch höhere Gewalt behindert oder verhindert ist Seifen Manufacture zur Lieferung und der Besteller zur Abnahme der nicht von der Behinderung betroffenen Teillieferung verpflichtet. Behindert oder verhindert die höhere Gewalt die Abwicklung des Vertrages für mehr als vier Monate oder wird aufgrund der höheren Gewalt die Vertragserfüllung für eine der Parteien unzumutbar kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts haben sich die Vertragsparteien unverzüglich dasjenige zurückzugeben, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben.
8.     Beschaffenheit der Produkte / Gewährleistung
Die von Seifen Manufacture angebotenen Produkte sind durch ihre Spezifikationen beschrieben, die Seifen Manufacture auf Aufforderung dem Besteller zugänglich macht. Der Besteller bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die bestellten Produkte und ihre Spezifikationen kennt. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, hat Seifen Manufacture Produkte in der Beschaffenheit und Qualität zu liefern, wie sie in den Spezifikationen beschrieben sind. Mangels Beschreibung in den Spezifikationen gelten die allgemein anerkannten Verkehrsanschauungen über das betreffende Produkt. Öffentliche oder mündliche Äusserungen seitens der Seifen Manufacture oder Dritter gelten nicht als Beschaffenheitsangaben für Seifen Manufacture -Produkte. Massgebend für die Vertragsabwicklung und die Rechnungsstellung ist das Abganggewicht bei Seifen Manufacture. Für Tanklast- und Bahnkesselwagentransporte ist das Abgangsgewicht massgebend. Die vereinbarte Gewichtsmenge kann von Seifen Manufacture bis zu 5% unterschritten oder überschritten werden. Derartige Abweichungen gelten nicht als Vertragsverletzungen.
9.     Prüfung und Abnahme durch den Besteller
Unverzüglich nach Erhalt und vor dem Gebrauch oder der Weiterverarbeitung hat der Besteller das gelieferte Produkt zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen. Die Rügefrist verwirkt nach Ablauf des fünften Arbeitstages nach dem Eingang des Produktes beim Besteller. Zusammen mit der Mängelrüge hat der Besteller der Seifen Manufacture sämtliche Informationen und Dokumentationen zuzusenden, damit das Produkt und die Mängel identifiziert werden können. Seifen Manufacture ist berechtigt, das beanstandete Produkt beim Besteller zu begutachten oder durch einen von ihr beauftragten Dritten begutachten zu lassen und Proben des beanstandeten Produktes zu nehmen.
10.      Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
Seifen Manufacture gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte keinen Mangel aufweisen. Als Mangel eines Produktes gilt jede Abweichung von den in den Spezifikationen oder – falls vorhanden – in der Auftragsbestätigung verzeichneten Produktedaten (u.a. chemisch Zusammensetzung, Konzentration, Reinheit). Mangels solcher Daten gelten die allgemein anerkannten Verkehrsanschauungen über das betreffende Produkt. Seifen Manufacture übernimmt keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Tauglichkeit ihrer Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck oder für einen bestimmten Verarbeitungserfolg. Technische Beratung erfolgt durch Seifen Manufacture nach bestem Wissen jedoch unverbindlich. Eventuelle Schutzrechte Dritter sind zu beachten.
Bei Mangelhaftigkeit des gelieferten Produktes hat Seifen Manufacture das Recht, nach ihrer Wahl
i) entweder das mangelhafte Produkt zurückzunehmen und durch ein mangelfreies Produkt zu ersetzen,
ii) oder den Mangel zu beheben oder
iii) dem Besteller den Minderwert des Produktes zu ersetzen, sofern das mangelhafte Produkte zum vom Besteller vorhergesehenen Gebrauch tauglich ist.
Auf alle Fälle und auch bei von der Seifen Manufacture zu vertretenden Verspätungen in der Lieferung beschränkt sich ihre Haftung auf den Fakturawert des Produktes. Insbesondere wird jegliche Haftung für mittelbare oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn beim Besteller oder bei Drittpersonen sowie für weitere Folgeschäden durch Seifen Manufacture soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Seifen Manufacture lehnt ferner jegliche Haftung für Hilfspersonen ab, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beigezogen hat.
11.     Annahmeverzug
Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Produkte in Verzug, kann Seifen Manufacture nach ihrer Wahl entweder auf die nachträglich Lieferung verzichten oder ab dem dritten Tag seit dem Abholtermin einen Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) geltend machen. Verzichtet Seifen Manufacture auf die nachträgliche Lieferung kann sie entweder Ersatz des ihr aus der Nichtlieferung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
12.     Fakturierung / Zahlungskonditionen
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind sämtliche Rechnungen der Seifen Manufacture rein netto innert 10 Tagen seit Eingang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn die Ablieferung an den Besteller oder die Abnahme der Ware durch den Besteller aus Gründen verzögert werden, die Seifen Manufacture nicht zu vertreten hat.
12.1     Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen
Ist der Besteller mit früheren Zahlungen im Rückstand oder muss Seifen Manufacture aufgrund sonstiger Umstände ernstlich befürchten, dass die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig beglichen werden, ist Seifen Manufacture befugt, die Lieferung von bestellten Produkten von Vorauszahlungen oder von der Einräumung von Sicherheiten abhängig zu machen.
Bei verspäteten Zahlungen des Bestellers ist ein Verzugszins von 6% p.a. geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Änderung der finanziellen Lage des Käufers oder Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen und –termine kann Seifen Manufacture weitere Lieferungen gleichermassen einstellen oder stornieren. Dieselben Rechte stehen Seifen Manufacture auch zu, wenn der Käufer unberechtigte Abzüge macht. Die Verrechnung von Verzugszinsen behält sich Seifen Manufacture ausdrücklich vor.
12.2     Zahlungsverzug / Vertragsrücktritt / Rückholung der Ware
Seifen Manufacture behält sich nach der Lieferung der Kaufsache ausdrücklich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern (OR 214.3) Der in Verzug gesetzte Käufer stimmt vorbehaltlos zu, dass Seifen Manufacture die Kaufsache sofort wieder zurückholen darf und gewährt ihren Organen hierzu ungehinderten Zugang zum entsprechenden Lagerort. Die Rückholungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.Mit dem Zahlungsverzug werden sämtliche offenen Rechnungen fällig. Noch bestehende Bestellungen hat Seifen Manufacture nicht zu erfüllen solange sich der Käufer im Verzug befindet.
13.     Abtretung
Die Abtretung von Rechten des Bestellers gegenüber Seifen Manufacture an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der Seifen Manufacture.
14.     Leihgebinde und Standgelder
Die Leihgebinde stehen den Bestellern während 30 Kalendertagen zur unentgeltlichen Verfügung. Bei Überschreitung dieser Frist ist ein zusätzliches Entgelt vom Besteller geschuldet. Nicht zurückgegebene Leihgebinde werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Tanklastwagen wird ab drei Stunden Standzeit und bei Bahnkesselwagen ab vier Tagen Standzeit von Seifen Manufacture ein Standgeld dem Besteller in Rechnung gestellt.
15.     Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung von Produkten und die Zahlung ist der Sitz der Seifen Manufacture. Die vorliegenden AVL, sowie sämtliche Verträge zwischen der Seifen Manufacture und ihren Bestellern werden ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt.
Für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen Seifen Manufacture und dem Besteller sind ausschliesslich die zuständigen Gerichte des Kantons Bern, Schweiz, am Hauptsitz der Seifen Manufacture zuständig.